Entscheidungen zu § 79 Abs. 4 GewO 1994

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TE UVS Steiermark 2006/02/21 43.14-1/2005

Mit dem bekämpften Bescheid werden gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 i. d.g.F. der H & S KEG, für den Betrieb einer Musikanlage im Gastgewerbebetrieb am Standort F, H, nachstehende Auflagen vorgeschrieben: In die Musikanlage ist vor der Endverstärkerstufe (Leistungsstufe) eine aktive Pegelbegrenzeranlage einzubauen, in welcher über den gesamten Frequenzbereich des Signals durch elektronische Leistungsmessung des Effektivwertes der Ausgangspegel geregelt und begrenzt wird. Der Einbau der Pegel... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 21.02.2006

RS UVS Steiermark 2006/02/21 43.14-1/2005

Rechtssatz: Eine nachträgliche Auflage nach § 79 GewO ändert eine genehmigte Betriebsanlage dann in ihrem Wesen, wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der im Rahmen der Gewerbeberechtigung zu verrichtenden Tätigkeiten - eingreift (vgl VwGH 7.7.10964, SLg Nr 6.400/A). Ergänzung: Diese Feststellung konkretisierte der VwGH mit Erkenntnis vom 26.6.2002, 2002/04/0037 dahingehend, dass eine Reduzierung der Lautstärke der Diskothekenmusik im Sinne des vorzitierten Erkenn... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 21.02.2006

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