Entscheidungen zu § 75 Abs. 3 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS UVS Kärnten 2005/01/03 KUVS-K1-2210/7/2004

Rechtssatz: Aus §§ 74, 75 Gewerbeordnung ist zu entnehmen, dass Parteistellung nur jenen Personen (Nachbarn) zukommt, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden können und sie rechtzeitig Einwendungen erheben; die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung reicht aus (VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055). Eine Einwendung, die die Parteistellung bewirkt, liegt jedoch nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjek... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.01.2005

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten