IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl aufgrund der Beschwerde von A F, wohnhaft in L, Adresse, vertreten durch RA D Q, Adresse, S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 02.10.2015, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sowie der Kostenspruch betreffend die Festsetzung der Verwaltungsabgabe na... mehr lesen...