TE Lvwg Erkenntnis 2016/3/11 LVwG-2015/32/3007-9

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Veröffentlicht am 11.03.2016
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Entscheidungsdatum

11.03.2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §72 Abs2 Z2
GewO 1994 §81 Abs1
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl aufgrund der Beschwerde von A F, wohnhaft in L, Adresse, vertreten durch RA D Q, Adresse, S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 02.10.2015,

zu Recht erkannt:

1.
Gemäß § 28 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sowie der Kostenspruch betreffend die Festsetzung der Verwaltungsabgabe nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Tarifpost X Z 145 lit c in der Höhe von Euro 43,-- ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides sowie der Kostenspruch betreffend die Festsetzung der Verwaltungsabgabe nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Tarifpost römisch zehn Ziffer 145, Litera c, in der Höhe von Euro 43,-- ersatzlos behoben.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 10.06.2015, wurde der Antragstellerin C GmbH die gewerberechtliche sowie die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Bodenaushub- und Gesteinsmaterial auf Gst Nr 5**/** in der KG L erteilt.

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 25.08.2015 suchte die Antragstellerin – vertreten durch die „B OG“ – um Abänderung der genehmigten Betriebsanlage durch Vergrößerung der Zwischenlager auf 50.000 m³ und Hinzunahme einer Bodenaushub- und Gesteinsaufbereitung mittels mobiler Aufbereitungsanlagen an. Laut Projektantrag sei die Aufbereitung ausschließlich jenes Materials beabsichtigt, welches aus dem Bauvorhaben Dorfbahn L entstamme. Das aufbereitete Material solle anschließend auch wieder ausschließlich im Rahmen der Baumaßnahmen im Schigebiet L verwertet werden.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 02.10.2015 erteilte die Bezirkshauptmannschaft K der Antragstellerin die gewerberechtliche Bewilligung/Änderungsbewilligung und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Aufbereitung von Bodenaushub- und Gesteinsmaterial im Ausmaß von maximal 50.000 m³, welches ausschließlich aus dem Bauvorhaben Dorfbahn L stammt, sowie für den Umschlag von zusätzlichen 20.000 m³ auf dem mit Bescheid der BH K vom 10.06.2015 bewilligten Zwischenlagers auf Gst Nr 5**/** KG L.

Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Nachbar A F mit Schriftsatz vom 09.11.2015 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.01.2016 wurde, die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des hier in Rede stehenden Bescheides (naturschutzrechtliche Bewilligung) als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.01.2016 wurde, die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des hier in Rede stehenden Bescheides (naturschutzrechtliche Bewilligung) als unzulässig zurückgewiesen.

Mit dem Email vom 26.02.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin C GmbH den verfahrenseinleitenden Antrag betreffend das hier in Rede stehende Verwaltungsverfahren zurückgezogen.

II.      Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 74 Abs 2 Z 2 GewO dürfen Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO dürfen Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Gemäß § 75 Abs 2 GewO sind Nachbarn alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Gemäß § 81 Abs 1 GewO bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Sowohl die Errichtung als auch die Abänderung genehmigungspflichtiger Betriebsanlagen setzen im Vorfeld einen entsprechenden Antrag des Inhabers der (beabsichtigten) Betriebsanlage voraus (VwGH vom 14.11.2007, 2005/04/0300).

Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung vom 26.02.2016 durch die rechtsfreundlich vertretene C GmbH weggefallen ist, war der Spruchpunkt betreffend die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung/Änderungsgenehmigung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) sowie der bezügliche Kostenspruch betreffend die Verwaltungsabgabe gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung vom 26.02.2016 durch die rechtsfreundlich vertretene C GmbH weggefallen ist, war der Spruchpunkt betreffend die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung/Änderungsgenehmigung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) sowie der bezügliche Kostenspruch betreffend die Verwaltungsabgabe gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben.

III.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


Landesverwaltungsgericht Tirol
, Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Herbert Peinstingl

(Richter)

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.32.3007.9

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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