IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der A eGen, ***, ***, gegen die Vorschreibung der Auflage 13 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30.04.2019, ***, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I... mehr lesen...