Entscheidungsdatum
23.02.2021Norm
GewO 1994 §71aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der A eGen, ***, ***, gegen die Vorschreibung der Auflage 13 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30.04.2019, ***, zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 17.07.2007, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten der A eGen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch
unter Verweis auf näher bezeichnete Projektunterlagen, eine näher angeführte Projektbeschreibung unter Vorschreibung näher genannter Auflagen erteilt.
Mit Bescheid vom 09.02.2018, *** hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten über Antrag der A eGen vom 26.09.2017 die nachstehenden Abweichungen vom Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.07.2007, ***, wie folgt zugelassen:
„Abstandnahme von einer kontinuierlichen Messung der Emissionen aus beiden
Dampfkesseln auf Grund der Emissionsmessverordnung-Luft vom 09. Mai 2011“
Dabei wurde auf eine näher genannte Projektbeschreibung und Projektunterlagen verwiesen und folgende im Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.07.2007 vorgeschriebene Auflage 6 abgeändert:
„Auflage 6 lautet nunmehr:
Um zu repräsentativen Messwerten zu gelangen, ist in die Abgasanlage des neuen
6,873 MW Dampfkessels eine normgerechte Messstrecke einzuplanen.“
In der Begründung hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten damals folgendes ausgeführt:
„Im Zuge der behördlichen Besprechung am 26. Jänner 2018 stellte der Amtssachverständige für Lufttechnik in seinem Gutachten fest, dass die Abweichungen vom Genehmigungsbescheid zugelassen werden können, und die im Bescheid vorgeschriebene Auflage 6 abgeändert werden kann, da dem nicht der Schutz der nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen entgegensteht. Auf Grund der Emissionsmessverordnung-Luft vom 09. Mai 2011 ist für die gegenständliche Anlage eine kontinuierliche Messung nicht mehr erforderlich (erst ab 15 MW, während die Anlage 2 x 7 MW hat). Die im Bescheid vom 17. Juli 2007 vorgeschriebene Auflage 6 hat eine strengere Bestimmung als per Verordnung„Im Zuge der behördlichen Besprechung am 26. Jänner 2018 stellte der Amtssachverständige für Lufttechnik in seinem Gutachten fest, dass die Abweichungen vom Genehmigungsbescheid zugelassen werden können, und die im Bescheid vorgeschriebene Auflage 6 abgeändert werden kann, da dem nicht der Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen entgegensteht. Auf Grund der Emissionsmessverordnung-Luft vom 09. Mai 2011 ist für die gegenständliche Anlage eine kontinuierliche Messung nicht mehr erforderlich (erst ab 15 MW, während die Anlage 2 x 7 MW hat). Die im Bescheid vom 17. Juli 2007 vorgeschriebene Auflage 6 hat eine strengere Bestimmung als per Verordnung
vorgegeben.“
Mit Schreiben vom 12.02.2019 hat die Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung ihrer Betriebsanlage durch Erweiterung einer Dampfkesselanlage beantragt.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat dazu am 18.03.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der auch der der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige B beigezogen wurde. Dieser hat in der Verhandlung das Projekt beschrieben und folgende Stellungnahme abgegeben:
„Um den erhöhten Bedarf des gegenständlichen Produktionsbetriebes mit Sattdampf
zu gewährleisten, soll zusätzlich zu den beiden bestehenden Dampfkesseln mit einer
Brennstoffwärmeleistung von jeweils von rund 7 MW in einem Zubau (Gebäudehöhe
7 m) zum bestehenden Heizhaus ein neuer Dampfkessel mit einer Brennstoffwärmeleistung von maximal 15 MW aufgestellt werden. Der neue ebenfalls mit Erdgas befeuerte Kessel weist eine Dampfleistung von 22,3 to/h auf und soll hinkünftig als Hauptkessel gefahren werden. Die beiden bestehenden Dampfkessel (Hoval-Kessel, Baujahr 1999, und Astebo-Kessel, Baujahr 2008) dienen dann nur mehr als Ausfallsreserve. Die Kessel werden steuerungstechnisch so gegeneinander verriegelt, dass entweder nur der neue Hauptkessel alleine oder einer der beiden bestehenden Kesseln oder beide bestehenden Kesseln parallel in Betrieb stehen. Ein gleichzeitiger Betrieb des neuen Hauptkessels mit einem der bestehenden Kesseln kann somit ausgeschlossen werden. Der bestehende, 20 m hohe Kamin, der an dem Hoval-Kessel angeschlossen ist, soll durch einen gleichhohen Schornstein mit einer größeren lichten Weite (1000 mm) ersetzt werden. In diesen Schornstein werden sowohl die Abgase des neuen Hauptkessels als auch jene des Hoval-Kessels eingeleitet. Der neue Dampfkessel wird mit zwei stufenlos regelbaren Gas-Gebläsebrennern ausgestattet. Die Einhaltung der derzeit für Feuerungsanlagen entsprechender Größe festgelegten Emissionsgrenzwerte (80 mg CO/m3 und 100 mg NOx/m3) wird herstellerseitig garantiert.
Bereits im Zuge des Änderungsverfahrens im Jahr 2007 die gegenständliche Dampf-
kesselanlage betreffend wurden für den emissionstechnisch ungünstigsten Betriebsfall Immissionsberechnungen angestellt, welche zeigten, dass die einschlägigen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Durch die Erhöhung der installierten Brennstoffwärmeleistung um 1 MW auf 15 MW werden sich die Immissionsverhältnisse in der Wohnnachbarschaft voraussichtlich nicht wesentlich ändern.
Da die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen mittlerweile vollständig außer Kraft
getreten ist, wird hinsichtlich der Anforderungen an die Emissionsbegrenzung und
-überwachung auf die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes zur Feuerungsanlagen-Verordnung aus dem Jahr 2018 zurückgegriffen. Da es sich bei diesem Entwurf um die Umsetzung der MCP-Richtlinie in nationales Recht handelt, sollten diese Bestimmungen auch auf Dampfkesselanlagen anzuwenden sein. Es wird daher die Übernahme nachstehender Auflagen in den Genehmigungsbescheid empfohlen:
Emissionsgrenzwerte einzuhalten:
- CO 80 mg/m3
- NOx (NO2) 100 mg/m3
Diese Emissionsgrenzwerte verstehen sich als Halbstundenmittelwerte und sind auf trockenes Abgas im Normzustand und auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % des Volumens bezogen.
Die Einhaltung obiger Emissionsbegrenzungen ist der Behörde durch eine Abnahmemessung innerhalb eines halben Jahres nach Inbetriebnahme des neuen Dampfkessels nachzuweisen. Für die Durchführung dieser Emissionsmessung kommen lediglich befugte Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 EG-K in Frage. Die Ergebnisse der Emissionsmessung sind in einem nachvollziehbar abgefassten Messbericht (z.B. gemäß ÖNORM M 9413) zu dokumentieren. Die Einhaltung obiger Emissionsbegrenzungen ist der Behörde durch eine Abnahmemessung innerhalb eines halben Jahres nach Inbetriebnahme des neuen Dampfkessels nachzuweisen. Für die Durchführung dieser Emissionsmessung kommen lediglich befugte Sachverständige gemäß Paragraph 34, Absatz 2, EG-K in Frage. Die Ergebnisse der Emissionsmessung sind in einem nachvollziehbar abgefassten Messbericht (z.B. gemäß ÖNORM M 9413) zu dokumentieren.
Jahre durchführen zu lassen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auch für den neuen Dampfkessel ein
Anlagenbuch gemäß § 36 Abs. 3 EG-K zu führen ist bzw. das vorhandene Anlagenbuch entsprechend zu erweitern ist. Inhalt und Form des Anlagenbuches sind in der Emissionserklärungsverordnung (EEV) festgelegt. Die Bekanntgabe der jährlichen Schadstofffrachten der geänderten Dampfkesselanlage erfolgt wie bisher durch Abgabe von Emissionserklärungen im EDM (eVerbrennung).“Anlagenbuch gemäß Paragraph 36, Absatz 3, EG-K zu führen ist bzw. das vorhandene Anlagenbuch entsprechend zu erweitern ist. Inhalt und Form des Anlagenbuches sind in der Emissionserklärungsverordnung (EEV) festgelegt. Die Bekanntgabe der jährlichen Schadstofffrachten der geänderten Dampfkesselanlage erfolgt wie bisher durch Abgabe von Emissionserklärungen im EDM (eVerbrennung).“
Mit Bescheid vom 30.04.2019, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten der A eGen. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durch die Errichtung und den Betrieb einer erdgasbefeuerten 23 t Dampfkesselanlage unter Verweis auf eine nähere Projektbeschreibung und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
In der Auflage 13 ist Folgendes vorgeschrieben:
„13. Die Konzentration an CO im Abgas der Dampfkesselanlage ist kontinuierlich zu
messen. Bezüglich der Anforderungen an die automatische Messeinrichtung wird
auf die Bestimmungen der EMV-L verwiesen. Dies betrifft auch die wöchentliche
Kontrolle der Messfunktion, die regelmäßige Wartung des Messgerätes samt den
dazugehörenden Komponenten, die jährlichen Funktionsprüfungen am
registrierenden Messgerät durch einen befugten Sachverständigen und die jährlichen
Überprüfungen der Emissionsdatenauswerteeinrichtung.“
Die übrigen vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Punkte wurden ebenfalls als Auflagen vorgeschrieben. Die Beschreibung des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift findet sich auch in dieser Form in Punkt E) Luftreinhaltetechnik des Bescheides vom 30.04.2019.
Gegen die Vorschreibung der Auflage 13 hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und diese wie folgt begründet:
„Die Beschwerde betrifft den Punkt E) Luftreinhaltetechnik und den Auflagepunkt 13.
Unter Punkt E) Luftreinhaltetechnik wird angeführt, dass die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen mittlerweile außer Kraft ist und auf den Entwurf zur Feuerungsanlagen Verordnung aus dem Jahr 2018 zurückgegriffen wird.
in diesen Entwurf der Feuerungsanlagenverordnung in der letztgültigen Fassung wird im § 3 Pkt. 13 dezidiert festgehalten das Feuerungsanlagen für Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel ausgenommen sind.in diesen Entwurf der Feuerungsanlagenverordnung in der letztgültigen Fassung wird im Paragraph 3, Pkt. 13 dezidiert festgehalten das Feuerungsanlagen für Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel ausgenommen sind.
Somit ist für die gegenständliche Dampfkesselanlage nicht gültig bzw. nicht heranzuziehen! Daher ist auch der Auflagenpunkt 13 (kontinuierliche CO Konzentrationsmessung) nicht gültig bzw. notwendig.
Es gibt für die C den Bescheid vom 9.2.2018 (***), im welchem bestätigt wird, dass die Dampfkesselanlage bis max. 15 MW Feuerungsleistung ohne kontinuierlicher Emissionsmessung betrieben werden darf.
Gegenständliche eingereichte Anlage hat unter 15 MW; bzw. ist der Entwurf der
Feuerungsanlageverordnung für diese Anlage nicht heranzuziehen, deswegen gehen wir davon aus, dass der Bescheid vom 9.2. 2018 nach wie vor seine Gültigkeit hat und eine kontinuierliche Emissionsmessung für CO für die neue Dampfkesselanlage nicht notwendig ist.
Wir bitten um Abänderung des Bescheides und Löschung des Auflagenpunktes 13.“
Der Beschwerde war der Entwurf der Feuerungsanlagen-Verordnung 2018 angeschlossen. Dort ist in § 3 Z 13 „Diese Verordnung gilt nicht für Feuerungsanlagen in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel“ angeführt.Der Beschwerde war der Entwurf der Feuerungsanlagen-Verordnung 2018 angeschlossen. Dort ist in Paragraph 3, Ziffer 13, „Diese Verordnung gilt nicht für Feuerungsanlagen in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel“ angeführt.
Das NÖ LVwG hat in die Verfahrensakten *** und *** der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einsicht genommen.
Mit Schreiben vom 30.10.2019 hat das LVwG NÖ den luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen um fachliche Stellungnahme zur Beschwerde und insbesondere zu folgenden Fragen übermittelt:
„
Mit Schreiben vom 22.12.2020 hat der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige folgendes Gutachten abgegeben:
„Zu den mit do. Schreiben vom 30. Oktober 2019 aufgeworfenen Fragen wird aus fachlich-technischer Sicht folgendes ausgeführt:
Wenn auch die Umsetzung der MCP-RL in nationales Recht durch die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) ursprünglich auch das Kesselrecht miteinbeziehen sollte, wurde in der Folge aus ha. nicht nachvollziehbaren legistischen Gründen darauf verzichtet. Die mit 5. Oktober 2019 in Kraft getretene FAV 2019 ist demnach nicht auf Feuerungsanlagen in Dampfkesselanlagen anzuwenden.
Jedenfalls handelt es sich bei der gegenständlichen Dampfkesselanlage um eine mittelgroße Feuerungsanlage im Sinne der MCP-RL, da allein die Brennstoffwärmeleistung des zusätzlich zur Aufstellung gelangenden Dampfkessels über 1 MW liegt. In der Richtlinie sind allerdings generell keine Emissionsgrenzwerte für CO festgelegt. Die CO-Emissionen müssen aber zusammen mit den begrenzten Schadstoffen SO2, NOx und Staub in regelmäßigen Zeitabständen gemessen werden. Die Emissionsüberwachung durch kontinuierliche Messungen ist in der Richtlinie nicht verbindlich vorgesehen, deren Vorschreibung bleibt jedoch den Mitgliedstaaten freigestellt.
Die Vorschreibung der kontinuierlichen CO-Messung im Abgas der Dampfkesselanlage gemäß Auflagenpunkt 13 des angefochtenen Bescheides entspricht insofern dem Stand der Technik, als gemäß den Bestimmungen des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013) unter den gegebenen Voraussetzungen die Aggregationsregel anzuwenden ist. Werden nämlich entsprechend § 2 Abs. 1 leg.cit. die Abgase von zwei oder mehreren Dampfkesseln gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von diesen Dampfkesseln gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Dampfkessel addiert. Diese Regelung stellt weder auf einen gleichzeitigen Betrieb noch auf einen Betrieb mit demselben Brennstoff ab. Die Vorschreibung der kontinuierlichen CO-Messung im Abgas der Dampfkesselanlage gemäß Auflagenpunkt 13 des angefochtenen Bescheides entspricht insofern dem Stand der Technik, als gemäß den Bestimmungen des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013) unter den gegebenen Voraussetzungen die Aggregationsregel anzuwenden ist. Werden nämlich entsprechend Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. die Abgase von zwei oder mehreren Dampfkesseln gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von diesen Dampfkesseln gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Dampfkessel addiert. Diese Regelung stellt weder auf einen gleichzeitigen Betrieb noch auf einen Betrieb mit demselben Brennstoff ab.
Wie der Projektbeschreibung unter Lit. E im Bescheid vom 30. April 2019 zu entnehmen ist, sollen sowohl die Abgase des neuen Hauptkessels mit einer Brennstoffwärmeleistung von rund 15 MW als auch jene des genehmigten Bestand darstellenden Hoval-Kessels mit einer Brennstoffwärmeleistung von rund 7 MW in einen neuen 20 m hohen Kamin eingeleitet werden. Demnach ist von einer einzigen Anlage mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von ca. 22 MW auszugehen. Aus diesem Umstand leitet sich in Zusammenschau mit § 15 Abs. 1 Emissionsmessverordnung-Luft (EMV-L) das Erfordernis der kontinuierlichen CO-Messung ab.“ Wie der Projektbeschreibung unter Lit. E im Bescheid vom 30. April 2019 zu entnehmen ist, sollen sowohl die Abgase des neuen Hauptkessels mit einer Brennstoffwärmeleistung von rund 15 MW als auch jene des genehmigten Bestand darstellenden Hoval-Kessels mit einer Brennstoffwärmeleistung von rund 7 MW in einen neuen 20 m hohen Kamin eingeleitet werden. Demnach ist von einer einzigen Anlage mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von ca. 22 MW auszugehen. Aus diesem Umstand leitet sich in Zusammenschau mit Paragraph 15, Absatz eins, Emissionsmessverordnung-Luft (EMV-L) das Erfordernis der kontinuierlichen CO-Messung ab.“
Mit Schreiben vom 29.12.2020 hat das LVwG NÖ den Verfahrensparteien die Fragen an den Amtssachverständigen sowie dessen Stellungnahme übermittelt mit dem Bemerken, dass aufgrund dieser Stellungnahme beabsichtigt sei, die Beschwerde abzuweisen. Dazu wurde eine Frist zur Stellungnahme von 3 Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt, sowie die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.
Innerhalb der gewährten Frist und auch bislang hat keine der Parteien eine Stellungnahme abgegeben.
Der Verfahrensablauf ist in Punkt 1. dargestellt. Aus den Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen im ergänzend eingeholten Gutachten vom 22.12.20120 (dem die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht mehr entgegengetreten ist) ergibt sich, dass die in Auflagenpunkt 13 vorgeschriebenen kontinuierlichen Messungen dem Stand der Technik entsprechen und die Vorschreibung der Auflage daher erforderlich war.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 74 Abs. 1 und 2 GewO bestimmt Folgendes: Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO bestimmt Folgendes:
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO ist die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
§ 81 GewO bestimmt Folgendes:Paragraph 81, GewO bestimmt Folgendes:
Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich.
§ 71a GewO bestimmt über den Stand der Technik Folgendes:Paragraph 71 a, GewO bestimmt über den Stand der Technik Folgendes:
Der Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz zu berücksichtigen.
Durch die Feuerungsanlagenverordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019 wurde die MCP-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25.11.2015 in Nationales Recht umgesetzt. Die FAV gilt jedoch gemäß § 3 Z 13 nicht für Feuerungsanlagen in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass es sich bei der vorliegenden Anlage um eine mittelgroße Feuerungsanlage im Sinne der MCP-Richtlinie handelt. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 22.12.2020 ausgeführt, dass und warum die Vorschreibung von kontinuierlichen Messungen dem Stand der Technik entspricht. Durch die Feuerungsanlagenverordnung 2019 (FAV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019, wurde die MCP-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25.11.2015 in Nationales Recht umgesetzt. Die FAV gilt jedoch gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, nicht für Feuerungsanlagen in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass es sich bei der vorliegenden Anlage um eine mittelgroße Feuerungsanlage im Sinne der MCP-Richtlinie handelt. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 22.12.2020 ausgeführt, dass und warum die Vorschreibung von kontinuierlichen Messungen dem Stand der Technik entspricht.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013), ist, wenn zwei oder mehrere Dampfkessel gemeinsam über einen Schornstein ableiten, die Aggregationsregel anzuwenden. Dabei ist es unerheblich, ob diese gemeinsam in Betrieb sind, es zählt die Gesamt-Brennstoffwärmeleistung. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013), ist, wenn zwei oder mehrere Dampfkessel gemeinsam über einen Schornstein ableiten, die Aggregationsregel anzuwenden. Dabei ist es unerheblich, ob diese gemeinsam in Betrieb sind, es zählt die Gesamt-Brennstoffwärmeleistung.
Im vorliegenden Fall hatte keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Rechtsfrage; der Sachverhalt war hinreichend geklärt. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im vorliegenden Fall hatte keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Rechtsfrage; der Sachverhalt war hinreichend geklärt. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung steht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Auflage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.587.001.2019Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021