Entscheidungen zu § 66 Abs. 1 GewO 1994

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Entscheidungen 1-7 von 7

RS UVS Kärnten 1998/11/10 KUVS-1032/3/98

Rechtssatz: Durch das Anbringen des Firmenstempels mit der Aufschrift "Zielpunkt" am behördlichen Revisionsbericht wurde dieser Stempel im Geschäftsverkehr benutzt; da im verwendeten Firmenstempel nicht die Geschäftsbezeichnung der im Firmenbuch eingetragenen GesmbH aufscheint, liegt ein Verstoß gegen die Gebotsnorm des § 63 Gewerbeordnung 1994 vor. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.11.1998

RS UVS Kärnten 1997/11/05 KUVS-480-485/1/97

Rechtssatz: Bringt der Beschuldigte in der freien Landschaft zwei große Werbeanlagen mit der Aufschrift "Bootsverleih" an, welche inhaltlich der Gewerbebezeichnung im Gewerbeschein entsprechen, ist verwaltungsstrafrechtlich deshalb exkulpiert, weil gemäß § 66 Abs 1 der Gewerbeordnung 1993, Gewerbetreibende verpflichtet sind, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, worunter eine Bezeichnung zu verstehen ist, die bereits vor dem Betreten der Betriebsstätte er... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 05.11.1997

RS UVS Oberösterreich 1997/10/06 VwSen-104553/5/Le/Ha

Rechtssatz: § 84 Abs.2 StVO bestimmt, daß außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten sind. (Der zweite Satz dieser Bestimmung ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar). Der Bw verantwortet sich im gesamten Verfahren damit, daß die von ihm angebrachten Tafeln keine Werbungen, sondern Kennzeichnungen von Betriebsstätten wären, zu deren Anbringung er nach § 66 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (im folge... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 06.10.1997

TE UVS Wien 1995/04/18 04/G/35/14/95

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 24.5.1994, um 10.20 Uhr, seine Betriebsstätte in Wien, U-gasse, in welcher er die Gewerbe 1) Teppichreinigung, 2) Marktfahrer, 3) Mietwaschküche (büromäßig) und 4) Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe Textilreiniger, der Färber oder der Wäscher und Wäschebügler ausübe, insofern mit einer mangelhaften äußeren Geschäftsbezeichnung versehen, als kein im Rahmen der Gewerbeberechtigung geha... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 18.04.1995

RS UVS Wien 1995/04/18 04/G/35/14/95

Rechtssatz: Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des §66 GewO 1994 ergibt sich, daß die einem Gewerbetreibenden obliegende Verpflichtung zur äußeren Geschäftsbezeichnung seiner Betriebsstätte voraussetzt, daß der Gewerbetreibende dort eine den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeit tatsächlich ausübt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 18.04.1995

RS UVS Wien 1995/04/18 04/G/35/14/95

Rechtssatz: Wurde die Ausübung eines Gewerbes im Standort der Gewerbeberechtigung auf den Bürobetrieb eingeschränkt und übt der Gewerbetreibende diese Tätigkeit dort tatsächlich aus, so handelt es sich auch in einem solchen Fall um eine Betriebsstätte im Sinne des §66 GewO 1994, da in dieser "Stätte" hinsichtlich des Bürobetriebes eine Teiltätigkeit des entsprechenden Gewerbes ausgeübt wird und gemäß §46 Abs2 GewO 1994 diese Einschränkung der Ausübung eines Gewerbes im Standort auf den Bür... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 18.04.1995

RS UVS Kärnten 1993/04/23 KUVS-122/5/93

Rechtssatz: Wird außerhalb des Ortsgebietes vier Kilometer von der Betriebsstätte des Beschuldigten eine Ankündigungs- bzw Werbeanlage mit den Abmessungen 2 m x 1,5 m mit der Aufschrift "Gasthof X" mit verschiedenen Symbolen (weiße Schrift auf grünem Grund) errichtet bzw angebracht, welche von der Behörde nicht genehmigt wurde und befindet sich eine genehmigte, gleichwertig gestaltete Tafel einen Kilometer von der Betriebsstätte des Beschuldigten entfernt, so ist diese zur nicht genehmigte... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.04.1993

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