Entscheidungen zu § 66 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1988/1/12 4Ob3/88

Entscheidungsgründe: Der Beklagte kündigte in der Zeitschrift "Korrekt" vom 12.Mai 1984 einen "großen Schuhverkauf" im Sportcasino Linz für die Zeit vom 28. Mai bis 6.Juni 1984 an; hiebei würden "5.000 Paar Schuhe 10 bis 50 % verbilligt" abgegeben. Eine Ankündigung gleichen Inhalts ließ der Beklagte mit Postwurfsendung verteilen. Neben Schuhen, die mindestens 1 Jahr alt waren und um 10 bis 50 % verbilligt abgegeben wurden, kam auch reguläre, gängige Ware, und zwar etwa 2.000 Paa... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 12.01.1988

RS OGH 1988/1/12 4Ob3/88

Norm: GewO 1973 §66 GewO 1973 § 66 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
Rechtssatz: § 66 GewO dient Ordnungszwecken, um der Verwaltung die Überwachung der gewerblichen Betriebe und Tätigkeiten zu erleichtern (ÖBl 1979,45); durch die Außerachtlassung dieser Bestimmung ist ein Wettbewerbsvorsprung nicht zu er... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.01.1988

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