RS OGH 1988/1/12 4Ob3/88

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Norm

GewO 1973 §66
  1. GewO 1973 § 66 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Rechtssatz

§ 66 GewO dient Ordnungszwecken, um der Verwaltung die Überwachung der gewerblichen Betriebe und Tätigkeiten zu erleichtern (ÖBl 1979,45); durch die Außerachtlassung dieser Bestimmung ist ein Wettbewerbsvorsprung nicht zu erzielen.Paragraph 66, GewO dient Ordnungszwecken, um der Verwaltung die Überwachung der gewerblichen Betriebe und Tätigkeiten zu erleichtern (ÖBl 1979,45); durch die Außerachtlassung dieser Bestimmung ist ein Wettbewerbsvorsprung nicht zu erzielen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061560

Dokumentnummer

JJR_19880112_OGH0002_0040OB00003_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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