Norm: GewO 1973 §59 Abs1 Z4 GewO 1973 § 59 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
Rechtssatz:
Unter Modewaren sind alle Artikel zu verstehen, die hinsichtlich ihrer Verwendung Gestaltung und Form stark von der Mode beeinflußt werden; es muß sich nicht um Modelle ("Haute couture") handeln. Wer eine Verletzung de... mehr lesen...