Entscheidungen zu § 59 Abs. 1 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1981/5/5 4Ob337/81

Norm: GewO 1973 §59 Abs1 Z4 GewO 1973 § 59 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
Rechtssatz: Unter Modewaren sind alle Artikel zu verstehen, die hinsichtlich ihrer Verwendung Gestaltung und Form stark von der Mode beeinflußt werden; es muß sich nicht um Modelle ("Haute couture") handeln. Wer eine Verletzung de... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.05.1981

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