RS OGH 1981/5/5 4Ob337/81

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Veröffentlicht am 05.05.1981
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Norm

GewO 1973 §59 Abs1 Z4
  1. GewO 1973 § 59 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Rechtssatz

Unter Modewaren sind alle Artikel zu verstehen, die hinsichtlich ihrer Verwendung Gestaltung und Form stark von der Mode beeinflußt werden; es muß sich nicht um Modelle ("Haute couture") handeln. Wer eine Verletzung des § 59 Abs 1 Z 4 GewO durch Abhaltung einer Modeschau vor nichtgelandenem Publikum behauptet, muß diesen Umstand beweisen (bescheinigen).Unter Modewaren sind alle Artikel zu verstehen, die hinsichtlich ihrer Verwendung Gestaltung und Form stark von der Mode beeinflußt werden; es muß sich nicht um Modelle ("Haute couture") handeln. Wer eine Verletzung des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4, GewO durch Abhaltung einer Modeschau vor nichtgelandenem Publikum behauptet, muß diesen Umstand beweisen (bescheinigen).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 337/81
    Entscheidungstext OGH 05.05.1981 4 Ob 337/81
    Beisatz: Modeschau (T1) Veröff: ÖBl 1982,36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0061528

Dokumentnummer

JJR_19810505_OGH0002_0040OB00337_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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