Norm
GewO 1973 §59 Abs1 Z4Rechtssatz
Unter Modewaren sind alle Artikel zu verstehen, die hinsichtlich ihrer Verwendung Gestaltung und Form stark von der Mode beeinflußt werden; es muß sich nicht um Modelle ("Haute couture") handeln. Wer eine Verletzung des § 59 Abs 1 Z 4 GewO durch Abhaltung einer Modeschau vor nichtgelandenem Publikum behauptet, muß diesen Umstand beweisen (bescheinigen).Unter Modewaren sind alle Artikel zu verstehen, die hinsichtlich ihrer Verwendung Gestaltung und Form stark von der Mode beeinflußt werden; es muß sich nicht um Modelle ("Haute couture") handeln. Wer eine Verletzung des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4, GewO durch Abhaltung einer Modeschau vor nichtgelandenem Publikum behauptet, muß diesen Umstand beweisen (bescheinigen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0061528Dokumentnummer
JJR_19810505_OGH0002_0040OB00337_8100000_001