Entscheidungen zu § 57 Abs. 1 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/9 2000/04/0210

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als der gemäß § 370 GewO 1994 verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft, die im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes am angeführten Standort in Salzburg sei, zu verantworten, dass "am 15.12.1999 im Rahmen einer Werbeveranstaltung im 'Vhof' in S, durch eine/n Beau... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 09.10.2002

RS Vwgh 2002/10/9 2000/04/0210

Index: 10/10 Grundrechte50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §57 Abs1;GewO 1994 §57 Abs3;GewO 1994 §59;StGG Art6 Abs1;
Rechtssatz: Beim Verwaltungsgerichtshof bestehen (unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 StGG) keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber für die Entgegennahme von Bestellungen von Privatpersonen anlässlich einer Werbeveranstaltung besondere Regeln getroffen hat.... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.10.2002

RS Vwgh 1988/11/22 88/04/0108

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §367 Z19;GewO 1973 §57 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2783/78 E 21. Juni 1979 RS 1 Stammrechtssatz Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 367 Z 19 (§ 57 Abs 1) GewO 1973 setzt unter anderem die Eigenschaft des Beschuldigten als (befugten) Gewerbetreibenden voraus (Hinweis E 20.10.1976, 2053/75, VwSlg 9159 A/1976). Eu... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.11.1988

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