Entscheidungen zu § 54 GewO 1994

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RS UVS Oberösterreich 2002/01/16 VwSen-221803/2/Kl/Rd

Rechtssatz: Nach dem gegenständlichen Tatvorwurf und vom Bw nicht bestritten, wurden am 21.5.2001 durch den vom gewerberechtlichen Geschäftsführer der Fa. M W bestellten Außendienstmitarbeiter S vor dem Gemeindeamt in Oberneukirchen Wasseruntersuchungsproben zur Trinkwasseruntersuchung entgegengenommen und die Kosten der Untersuchung der entgegengenommenen Wasserproben in bar eingehoben. Eine Trinkwasseruntersuchung ist eine Dienstleistung und die Entgegennahme der entsprechenden Wasserunt... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 16.01.2002

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