Entscheidungen zu § 50 Abs. 1 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 1991/10/8 4Ob104/91

Begründung: Beide Streitteile sind Inhaber von Konzessionen für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen gemäß § 295 GewO, die Beklagte im Umfang der Teilberechtigungen nach § 296 Abs 1 Z 2 und 3 GewO; sie befassen sich mit der Veräußerung (Versteigerung) von Orientteppichen. Die Beklagte hat ihren Sitz (und gewerberechtlichen Standort) in Salzburg, M*****gasse 6. Sie führte von Oktober bis Dezember 1990 in verschiedenen Orten in ganz Österreich (Salzburg Hotel N*****; Wien ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 08.10.1991

TE OGH 1991/9/24 4Ob103/91

Begründung: Die Klägerin vertreibt im Rahmen ihres Handelsgewerbes - in Form von Versteigerungen - in ganz Österreich Orientteppiche. Für den Standort Innsbruck, M*****straße 57 hat sie eine Versteigererkonzession gemäß § 296 GewO und eine Handelsgewerbeberechtigung; daneben besitzt sie noch in mehreren anderen Orten bewilligte Betriebsstätten. Die Beklagte hat für den Standort Salzburg, M*****gasse 6, gleichfalls eine Konzession für das Versteigerergewerbe im Umfang des § 296 Abs... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 24.09.1991

RS OGH 1991/9/24 4Ob103/91, 4Ob104/91

Norm: GewO 1973 §50 Abs1 Z4
Rechtssatz: Bei der Schaffung dieser Ausnahmebestimmung (§ 50 Abs 1 Z 4 GewO) hat der Gesetzgeber - wie sich aus den EB ergibt an den Fall gedacht, daß etwa Landschaftsaufnahmen nur an Ort und Stelle gemacht werden können. Davon aber, daß Orientteppiche ihrer Natur nach nur außerhalb ständiger Standorte oder Betriebsstätten versteigert werden könnten, kann keine Rede sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.09.1991

RS OGH 1991/9/24 4Ob103/91, 4Ob104/91

Norm: GewO 1973 §50 Abs1 Z3
Rechtssatz: Daß § 50 Abs 1 Z 3 GewO etwa dahin zu verstehen wäre, Leistungen auf Bestellung eines Dritten könnten nach Belieben des Gewerbetreibenden überall verrichtet werden, wäre völlig unvertretbar, wäre doch damit die Vorschrift des § 46 Abs 1 GewO zumindest für Werkunternehmer, die ja grundsätzlich nur auf Bestellung arbeiten, völlig aufgehoben. Eine solche Auffassung stünde in auffallendem Widerspruch zur Wert... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.09.1991

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