Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §5 Abs1;
Rechtssatz: Gem § 5 Abs 1 GewO 1973 sind Anmeldungsgewerbe Gewerbe, die bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden dürfen. Das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (die Gewerbeberechtigung - vgl § 38 Abs 1 GewO 1973) entsteht bei Vorliegen der ges... mehr lesen...