Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin des Sicherheitsgewerbes Berufsdetektiv, eingeschränkt auf den Schutz von Personen und das Bewachungsgewerbe; ihre Gewerbeberechtigung umfasst damit auch den Schutz von Personen (§ 94 Z 62 GewO, § 129 Abs 1 Z 7 GewO). Die Klägerin ist Inhaberin des Sicherheitsgewerbes Berufsdetektiv, eingeschränkt auf den Schutz von Personen und das Bewachungsgewerbe; ihre Gewerbeberechtigung umfasst damit auch den Schutz von Personen (Paragraph 94, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger betreibt eine Fahrschule in G*****. Er nimmt den Beklagten wegen eines Zugabenverstoßes auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung in Anspruch. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der beanstandeten Ankündigungen Fahrschulleiter nach § 113 KFG einer in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Fahrschule. Der Kläger begehrt, dem Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitte... mehr lesen...
Norm: GewO §39 Abs1KFG §113 Abs1 UWG §14 C UWG § 14 heute UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013 UWG § 14 gültig von 12.12.2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nach der bindenden (§ 511 Abs. 1 ZPO) Entscheidung des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang 1 Ob 4/92, ON 21, steht unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1987, Zl 87/04/0146-7, fest, daß Organe der beklagten Partei rechtswidrig und schuldhaft handelten, sodaß im zweiten Rechtsgang nur zu prüfen war, ob dieses Verhalten kausal für den von der klagenden Gesellschaft mbH behaupteten Schaden von 1,800.000 S war.... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §39 Abs1 GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994 GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988 GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/... mehr lesen...
Norm: AktG §70 ArbGerG §2 Abs2 II2 GenG §15 Abs1 GewO 1973 §9 Abs1 GewO 1973 §39 Abs1 GmbHG §15 Abs1 AktG § 70 heute AktG § 70 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 70 gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009 ... mehr lesen...