Norm: GewO §39 Abs1KFG §113 Abs1UWG §14 C
Rechtssatz: Die Funktion des Fahrschulleiters nach § 113 KFG ist jener eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach § 39 GewO vergleichbar. Er ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ebenso verantwortlich, wie der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen. Der Grundsatz, wonach der gewerberechtliche Geschäftsführ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §39 Abs1
Rechtssatz: Wie der gesellschaftsrechtliche Grundsatz, daß der Geschäftsführer der Übernahme des Amtes zustimmen, das Amt somit zumindest schlüssig annehmen muß, gilt auch für den gewerblichen Geschäftsführer. Ebenso kann dieser sein Amt unabhängig von einem bestehenden Anstellungsvertrag jederzeit mit Wirksamkeit ab Zugang der Erklärung niederlegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AktG §70ArbGerG §2 Abs2 II2GenG §15 Abs1GewO 1973 §9 Abs1GewO 1973 §39 Abs1GmbHG §15 Abs1
Rechtssatz: Der von der GewO als Geschäftsführer bezeichnete gewerberechtliche Stellvertreter muß keinesfalls auch organschaftlicher Vertreter der juristischen Person (hier GmbH) sein, die selbst Träger des Gewerberechts ist. Seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten, und hiefür ist er der Gewerbebehörde g... mehr lesen...