RS OGH 1993/6/22 1Ob8/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1993
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Norm

GewO 1973 §39 Abs1

Rechtssatz

Wie der gesellschaftsrechtliche Grundsatz, daß der Geschäftsführer der Übernahme des Amtes zustimmen, das Amt somit zumindest schlüssig annehmen muß, gilt auch für den gewerblichen Geschäftsführer. Ebenso kann dieser sein Amt unabhängig von einem bestehenden Anstellungsvertrag jederzeit mit Wirksamkeit ab Zugang der Erklärung niederlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061327

Dokumentnummer

JJR_19930622_OGH0002_0010OB00008_9300000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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