Norm
GewO 1973 §39 Abs1Rechtssatz
Wie der gesellschaftsrechtliche Grundsatz, daß der Geschäftsführer der Übernahme des Amtes zustimmen, das Amt somit zumindest schlüssig annehmen muß, gilt auch für den gewerblichen Geschäftsführer. Ebenso kann dieser sein Amt unabhängig von einem bestehenden Anstellungsvertrag jederzeit mit Wirksamkeit ab Zugang der Erklärung niederlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061327Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00008_9300000_007