Entscheidungen zu § 38 Abs. 2 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS UVS Oberösterreich 1995/08/23 VwSen-221215/7/Gu/Atz

Rechtssatz: Als Zwecke der Sonn- und Feiertagsruhe kommen das Erholungsbedürfnis der Arbeitnehmer sowie der Umstand in Betracht, Personen die Gelegenheit zur Wahrnehmung der religiösen Pflichten und Gebräuche zu bieten, wobei gleichzeitig unter Bedachtnahme auf besondere Konsumbedürfnisse ansonsten der Wettbewerb der Betriebe stillgelegt wird. Nicht zu vernachlässigen ist, daß die Festsetzung des 8. Dezember als Feiertag an eine völkerrechtliche Verbindlichkeit anknüpft, nämlich an das Kon... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 23.08.1995

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten