Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. Herrn Johann T. nach Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens die nachträgliche gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel X." in A. im Pg., X.gasse XX erteilt. Der
Spruch: lautet: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. Herrn Johann T. nach Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens die ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 17.10.2000 bis 24.10.2000 auf der Baustelle in Innsbruck die Verlegung von Baustahl gewerbsmäßig durchgeführt, ohne über eine hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes nach § 127 Z 4 Gewerbeordnung, BGBl Nr 194/1994, zu verfügen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 127 Z 4 Gewerbeordnung, BGBl Nr 194/199... mehr lesen...