Entscheidungen zu § 370 Abs. 4 GewO 1994

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RS UVS Oberösterreich 2001/11/28 VwSen-221795/2/Ga/Mm

Rechtssatz: § 370 Abs.4 GewO verkörpert den eher seltenen Fall, dass ein Verwaltungsstraftatbestand als wesentliches Merkmal die Schulform der "Wissentlichkeit" im Sinne des § 5 Abs3 StGB verlangt; kein sicherer Nachweis, nur unsichere Vermutung aus schlichter Schlussfolgerung; jedoch: ein "Wissen-müssen" genügt eben nicht. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 28.11.2001

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