RS UVS Oberösterreich 2001/11/28 VwSen-221795/2/Ga/Mm

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Rechtssatz

§ 370 Abs.4 GewO verkörpert den eher seltenen Fall, dass ein Verwaltungsstraftatbestand als wesentliches Merkmal die Schulform der "Wissentlichkeit" im Sinne des § 5 Abs3 StGB verlangt; kein sicherer Nachweis, nur unsichere Vermutung aus schlichter Schlussfolgerung; jedoch: ein "Wissen-müssen" genügt eben nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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