Entscheidungen zu § 365 Abs. 1 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0036

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §56;GewO 1973 §11;GewO 1973 §365 Abs1;
Rechtssatz: Gemäß § 11 Abs 1 GewO endigt die Gewerbeberechtigung mit dem Untergang der juristischen Person ex lege. Die Löschung im Gewerberegister stellt bloß die Beurkundung einer bereits eingetretenen Rechtsfolge dar. Auch der Verständigung von der Löschung einer Gewerbeberechtigung im Gewerberegister kommt ke... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.09.1988

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