RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0036

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GewO 1973 §11;
GewO 1973 §365 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 11 Abs 1 GewO endigt die Gewerbeberechtigung mit dem Untergang der juristischen Person ex lege. Die Löschung im Gewerberegister stellt bloß die Beurkundung einer bereits eingetretenen Rechtsfolge dar. Auch der Verständigung von der Löschung einer Gewerbeberechtigung im Gewerberegister kommt keine normative Wirkung zu, sondern hat bloß den Charakter einer Mitteilung.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030036.X01

Im RIS seit

19.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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