Entscheidungen zu § 364 GewO 1994

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TE Uvs Erkenntnis 2010/10/14 35/10187/17-2010th

Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. Herrn Johann T. nach Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens die nachträgliche gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel X." in A. im Pg., X.gasse XX erteilt. Der
Spruch: lautet: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. Herrn Johann T. nach Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens die ... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Erkenntnis | 14.10.2010

RS UVS Niederösterreich 1999/11/29 Senat-WU-98-189

Rechtssatz: Der Tatanlastung muss zu entnehmen sein, aus welchen der
Gründe: des §364  GewO eine Verpflichtung zum Zurückstellen des Gewerbescheines besteht. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 29.11.1999

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