Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, vom 04.01.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2023, Zahl: xxx (xxx), mit dem die Schließung der Betriebsanlage in Form einer Tierpension auf Grst. Nr. xxx, KG xxx verfügt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2024, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsg... mehr lesen...