Entscheidungen zu § 360 Abs. 6 GewO 1994

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RS UVS Oberösterreich 1997/03/07 VwSen-420122/24/Wei/Bk

Rechtssatz: Zunächst ist den Bf entgegenzuhalten, daß bei dem festgestellten und auch in den Eingaben der Bf andeutungsweise vorgebrachten Sachverhalt schon der Begriff der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt nicht erfüllt ist. Die Versiegelung des Einfahrtstores durch Anbringen einer Plombe am Schloß wurde schon im Hinblick auf die Abwesenheit der Bf nicht durch Einsatz von Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen. Bei dieser Amtshandlung wurde weder Zwangsgewalt angewendet noch implizie... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 07.03.1997

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