Entscheidungen zu § 360 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Kärnten 2004/07/07 KUVS-186-193/15/2004

Rechtssatz: Eine allfällige Befürchtung, dass der Betriebsanlageninhaber die genehmigte Anlage entgegen dem Projekt betreibt oder Auflagen nicht einhält, berechtigt die Behörde nicht zu einer Versagung der Genehmigung. Nach herrschender Rechtsprechung ist von der Behörde das vorgelegte Projekt zu beurteilen. Wenn der Betriebsanlageninhaber die Anlage entgegen dem Projekt errichtet oder Auflagen nicht einhält, so ist nach den entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung (§ 360 GewO 1994, ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 07.07.2004

RS UVS Oberösterreich 1997/03/07 VwSen-420122/24/Wei/Bk

Rechtssatz: Zunächst ist den Bf entgegenzuhalten, daß bei dem festgestellten und auch in den Eingaben der Bf andeutungsweise vorgebrachten Sachverhalt schon der Begriff der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt nicht erfüllt ist. Die Versiegelung des Einfahrtstores durch Anbringen einer Plombe am Schloß wurde schon im Hinblick auf die Abwesenheit der Bf nicht durch Einsatz von Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen. Bei dieser Amtshandlung wurde weder Zwangsgewalt angewendet noch implizie... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 07.03.1997

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