Index: 50 Gewerberecht50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §360 GewO 1994 §366 Abs1 Z2 GewO 1994 § 360 heute GewO 1994 § 360 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2025 GewO 1994 § 360 gültig von 29.05.2013 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Gewerbebehörde I. Instanz 3 ergänzende Auflagen für die Betriebsanlage „Schottergrube F.“ in F., XY-Straße 12, Tonwerk F., vorgeschrieben. In der Promulgation zu diesem Bescheid wird ausdrücklich festgehalten: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz 3 ergänzende Auflagen für die Betriebsanlage „Schottergrube F.“ in F., XY-S... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. Herrn Johann T. nach Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens die nachträgliche gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel X." in A. im Pg., X.gasse XX erteilt. Der
Spruch: lautet: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. Herrn Johann T. nach Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine allfällige Befürchtung, dass der Betriebsanlageninhaber die genehmigte Anlage entgegen dem Projekt betreibt oder Auflagen nicht einhält, berechtigt die Behörde nicht zu einer Versagung der Genehmigung. Nach herrschender Rechtsprechung ist von der Behörde das vorgelegte Projekt zu beurteilen. Wenn der Betriebsanlageninhaber die Anlage entgegen dem Projekt errichtet oder Auflagen nicht einhält, so ist nach den entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung (§ 360 GewO 1994, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zunächst ist den Bf entgegenzuhalten, daß bei dem festgestellten und auch in den Eingaben der Bf andeutungsweise vorgebrachten Sachverhalt schon der Begriff der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt nicht erfüllt ist. Die Versiegelung des Einfahrtstores durch Anbringen einer Plombe am Schloß wurde schon im Hinblick auf die Abwesenheit der Bf nicht durch Einsatz von Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen. Bei dieser Amtshandlung wurde weder Zwangsgewalt angewendet noch implizie... mehr lesen...