IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, v.d. BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.07.2018, ***** wegen Vorschreibung zusätzlicher Auflagen betreffend die „CC“, Adresse 1, Z, wegen eines Bettwanzenproblems zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Ar... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.11.2018 Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §79 Abs1GewO 1994 §360 Abs5
Rechtssatz: Dem Bettwanzenproblem auf Berghütten kann nicht durch zusätzliche Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO 1994 (etwa der Anordnung, das Gepäck außerhalb der Hütte aufzubewahren) als „Dauervorschreibungen“ begegnet werden. Richtig wäre hingegen ein am Einzelfall orientiertes Vo... mehr lesen...