Entscheidungen zu § 360 Abs. 5 GewO 1994

Landesverwaltungsgericht Tirol

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS Lvwg 2018/11/9 LVwG-2018/22/1942-1

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.11.2018 Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §79 Abs1GewO 1994 §360 Abs5
Rechtssatz: Dem Bettwanzenproblem auf Berghütten kann nicht durch zusätzliche Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO 1994 (etwa der Anordnung, das Gepäck außerhalb der Hütte aufzubewahren)  als „Dauervorschreibungen“ begegnet werden. Richtig wäre hingegen ein am Einzelfall orientiertes Vo... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 09.11.2018

TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/9 LVwG-2018/22/1942-1

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, v.d. BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.07.2018, ***** wegen Vorschreibung zusätzlicher Auflagen betreffend die „CC“, Adresse 1, Z, wegen eines Bettwanzenproblems zu Recht: 1.  Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Ar... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 09.11.2018

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