Entscheidungen zu § 360 Abs. 1 GewO 1994

Landesverwaltungsgericht Salzburg

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/22 405-2/182/1/14-2019

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von AB AA, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. CC AG, AH-Straße, LL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft RR vom 3.6.2019, Zahl XXX/QQQ-2019, betreffend eine einstweilige Zwangsmaßnahme gemäß § 360 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht: I.   Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird festgestellt, dass die verfügte Zwangsmaßnahme bis zum 3.7.201... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 22.11.2019

RS Lvwg 2019/10/23 405-2/192/1/5-2019

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 23.10.2019 Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §360 Abs1GewO 1994 §366 Abs1 Z3
Rechtssatz: In einer Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs 1 GewO sind nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Soll-Zustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Verpflichtete zu bewirken hat (VwGH 16.7.19... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 23.10.2019

RS Lvwg 2019/10/23 405-2/192/1/5-2019

Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 23.10.2019 Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §360 Abs1GewO 1994 §366 Abs1 Z3
Rechtssatz: Gemäß § 360 Abs 1 GewO ist mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, also der rechtmäßige Zustand nicht hergestellt, hat die Behörde mit Bescheid vorzugehen. Ge... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 23.10.2019

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