RS Lvwg 2019/10/23 405-2/192/1/5-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1 Z3

Rechtssatz

In einer Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs 1 GewO sind nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Soll-Zustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Verpflichtete zu bewirken hat (VwGH 16.7.1996, 96/04/0062). Das Vorschreiben von konkreten Maßnahmen (zB Stilllegungsmaßnahmen wie das Entfernen der Gastro-Kücheneinrichtung, der Gartenbestuhlung und das Absperren des Mauerdurchbruches) in der Verfahrensanordnung war daher nicht zulässig.

Schlagworte

Gewerbeordnung, konkrete Maßnahmen, Verfahrensanordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.192.1.5.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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