Entscheidungen zu § 356 Abs. 3 GewO 1994

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TE UVS Salzburg 2003/09/12 35/10013/2-2003th

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. auf Antrag der B AG in Wiener Neudorf gemäß § 78 Abs 2 GewO 1994 für die Betriebsanlage im Standort St. Johann im Pg., P-straße 42a, von der Verpflichtung der Erfüllung der Auflage Nr. 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. vom 11.8.1989, Zl. 2/152-15/9/89, demzufolge die Schrankenanlage dergestalt auszuführen sei, dass die Schrankenanlage über eine fix montierte Sperreinrichtung verfügen... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 12.09.2003

RS UVS Salzburg 2003/09/12 35/10013/2-2003th

Rechtssatz: § 356 Abs 3 GewO 1994 idF der Gewerberechts-Novelle 2000 (GewRNov 2000), bestimmt, dass in den dort angeführten Folgeverfahren nur jene Nachbarn Parteistellung haben, deren Parteistellung im (Grund-)Verfahren gemäß Abs 1 leg cit aufrecht geblieben ist. Dazu ist anzumerken, dass § 356 GewO 1994  durch die GewRNov 2000 ausdrücklich an die Bestimmung des § 42 Abs 1 AVG, idF der AVG-Novelle 1998 (in Kraft seit 1.1.1999) angeglichen wurde. Demnach hat die entsprechend § 356 Abs 1 G... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 12.09.2003

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