RS UVS Salzburg 2003/09/12 35/10013/2-2003th

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Veröffentlicht am 12.09.2003
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Rechtssatz

§ 356 Abs 3 GewO 1994 idF der Gewerberechts-Novelle 2000 (GewRNov 2000), bestimmt, dass in den dort angeführten Folgeverfahren nur jene Nachbarn Parteistellung haben, deren Parteistellung im (Grund-)Verfahren gemäß Abs 1 leg cit aufrecht geblieben ist. Dazu ist anzumerken, dass § 356 GewO 1994  durch die GewRNov 2000 ausdrücklich an die Bestimmung des § 42 Abs 1 AVG, idF der AVG-Novelle 1998 (in Kraft seit 1.1.1999) angeglichen wurde. Demnach hat die entsprechend § 356 Abs 1 GewO 1994 anberaumte mündliche Verhandlung zur Folge, dass die Nachbarn der Betriebsanlage ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Nach der alten vor der AVG-Novelle 1998 geltenden Rechtslage des § 356 Abs 3 GewO hatten Nachbarn dagegen nicht automatisch Parteistellung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, sondern erlangten diese erst durch Erheben von zulässigen Einwendungen  gemäß § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO spätestens während der mündlichen Verhandlung. Der Grundsatz verfassungskonformer, mit dem Gleichheitssatz vereinbarer Anwendung des § 356 Abs 3 GewO 1994  in der Fassung der GewRNov 2000 gebietet, dass in den angeführten Folgeverfahren auch jene Nachbarn Parteistellung haben, die im zu Grunde liegenden Genehmigungsverfahren (dem Grundverfahren) ? nach der früheren Rechtslage ? Parteistellung erworben haben.

Schlagworte
Abstandnahme von einer Bescheidauflage gemäß § 78 Abs 2 GewO; Parteistellung in Folgeverfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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