Entscheidungen zu § 354 GewO 1994

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Kärnten 2013/05/07 KUVS-655/4/2013

Rechtssatz: Der Berufungswerber verfehlt mit seinem Vorbringen den Gegenstand des Versuchsbetriebsverfahrens. Darin geht es nämlich weder um eine Überprüfung oder Genehmigung des bestehenden Betriebes, noch darum, Verfahrensrechte zu beschneiden; schon gar nicht geht es um die vermeintlich drohende Verlängerung und Erteilung weiterer Versuchsbetriebsbescheide. Die Höchstgerichte haben mehrfach klargestellt, dass der Versuchsbetrieb aufgrund seiner gesetzlich vorgegebenen Funktionen ein Mit... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 07.05.2013

TE UVS Salzburg 2007/06/27 4/10596/2-2007zi

Entscheidungsgründe: : Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:   ?Herr Dr. S. Emmerich, geb. 7.4.1955, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der O. Ges.m.b.H., welche persönlich haftende Gesellschafterin der Buchhandlung und Zeitungsbüro O. & Co. ist, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 27.06.2007

RS UVS Salzburg 2007/06/27 4/10596/2-2007zi

Rechtssatz: Zentrale Tatbestandselement einer Übertretung gemäß §366 Abs1 Z3 GewO 1994 ist das Vorliegen einer rechtswirksam genehmigten Betriebsanlage.Die Bewilligung eines Versuchsbetriebes gemäß §354 GewO 1994 ? die nur vor Erteilung einer rechtskräftigen Anlagengenehmigung zulässig ist ? stellt eine provisorische Maßnahme dar, die bloß dem Zweck dient, die für eine Genehmigung nach § 77 (bzw. § 81) GewO 1994 erforderlichen, tatsächlichen Grundlagen zu ermitteln. Bei diesem Bescheid han... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 27.06.2007

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