Entscheidungen zu § 350 Abs. 5 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

3 Dokumente

Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/7 90/04/0295

Mit Bescheid vom 18. Jänner 1990 stellte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gemäß § 340 Abs. 1 und 7 GewO 1973 fest, daß die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Friseur- und Perückenmachergewerbes nach § 94 Z. 18 GewO 1973 im näher bezeichneten Standort nicht vorlägen. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wurde daher gemäß § 340 Abs. 7 GewO 1973 untersagt. Zur Begründung: heißt es im wesentlichen, der Beschwerdeführer habe hinsichtlic... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 07.07.1993

RS Vwgh 1993/7/7 90/04/0295

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §18 Abs1;GewO 1973 §339 Abs3 Z2;GewO 1973 §340 Abs1;GewO 1973 §340 Abs7;GewO 1973 §350 Abs5;GewO 1973 §350 Abs6;
Rechtssatz: Zur Beurteilung und Festlegung des Ergebnisses einer Meisterprüfung ist zweifellos allein die Prüfungskommission (gem § 351 oder § 352 GewO 1973) berufen. Der Bezirksverwaltungsbehörde bzw dem Landeshauptmann hingegen obliegt es lediglich, zu prüfe... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.07.1993

RS Vwgh 1993/7/7 90/04/0295

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §18 Abs1;GewO 1973 §339 Abs3 Z2;GewO 1973 §340 Abs1;GewO 1973 §340 Abs7;GewO 1973 §350 Abs5;GewO 1973 §350 Abs6;
Rechtssatz: Gesetzliche Voraussetzung iSd § 340 Abs 1 GewO 1973 ist unter anderem "das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung" - und nicht etwa ganz allgemein die tatsächliche Befähigung - oder das Vorliegen eines Nachsichtsbescheides iSd § 28 G... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.07.1993

Entscheidungen 1-3 von 3

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten