Entscheidungen zu § 346 Abs. 1 GewO 1994

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TE UVS Tirol 2005/04/01 2004/K3/005-3

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol als Gewerbebehörde erster Instanz gemäß § 346 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994, BGBl Nr 194/94 in der Fassung BGBl I Nr 121/2000 gemäß § 28 Abs 1 Z 1 und Abs 3 der GewO 1994 der Antragstellerin die unbefristete Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zur Ausübung des Taxigewerbes, beschränkt auf einen PKW, verweigert.   In der Begründung: wurde ausgeführt, dass entweder der Nachweis der vollen Befähigung erforderlich se... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 01.04.2005

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