Entscheidungen zu § 345 Abs. 6 GewO 1994

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TE UVS Steiermark 2008/12/15 43.19-10/2008

Sachverhalt: Mit Spruch: I des zitierten Bescheides hat der Bezirkshauptmann von Graz-Umgebung die Anzeige der Ing. E Wschek und Co ch und Lfabrik betreffend die Änderung durch bauliche Änderungen nach Maßgabe der im Bescheid folgenden Beschreibung mit Wirkung 04.07.2008 gemäß § 345 Abs 8 Z 6 iVm § 81 Abs 2 Z 9 und Abs 3 der Gewerbeordnung iVm § 93 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zur Kenntnis genommen. Mit
Spruch: II dieses Bescheides wurden der Ing. E Wschek und Co ch und Lfabrik folgen... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 15.12.2008

RS UVS Steiermark 2008/12/15 43.19-10/2008

Rechtssatz: Gemäß § 345 Abs 6 GewO hat die Behörde die Anzeigen gemäß § 81 Abs 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Dies sind etwa Anzeigen von Änderungen gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen. Den Anzeigen gemäß § 81 Abs 3 GewO sind die Belege nach § 353 GewO anzuschließen. Daher setzt eine bescheidgemäße Kenntnisnahme von Änderungen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 15.12.2008

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