Entscheidungen zu § 33 Abs. 1 GewO 1994

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RS UVS Kärnten 1994/03/05 KUVS-1414/8/93

Rechtssatz: Durch den Ablauf der im § 33 Abs 1 Gewerbeordnung 1859 (alt) angeführten Fristen erlischt die Genehmigung einer Betriebsanlage, ohne daß es hiezu eines konstitutiven Verwaltungsaktes bedarf. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 05.03.1994

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