RS UVS Kärnten 1994/03/05 KUVS-1414/8/93

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Veröffentlicht am 05.03.1994
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Rechtssatz

Durch den Ablauf der im § 33 Abs 1 Gewerbeordnung 1859 (alt) angeführten Fristen erlischt die Genehmigung einer Betriebsanlage, ohne daß es hiezu eines konstitutiven Verwaltungsaktes bedarf.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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