Entscheidungen zu § 33 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1986/5/13 4Ob326/86

Begründung: Die zweitbeklagte Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die erstbeklagte GmbH ist, übt das Schlosser-, Schmiede- und Spenglergewerbe aus; keine der beiden Beklagten verfügt über eine Baumeisterkonzession. Am 23.7.1985 übermittelte die Zweitbeklagte unter gleichzeitigem Hinweis auf ihre - dem Schreiben angeschlossenen - Liefer- und Montagebedingungen der Fa. Josef D***, Kunststoffwerk in St.Georgen an der Gusen, ein Angebot auf Lieferung und ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 13.05.1986

RS OGH 1986/5/13 4Ob326/86

Norm: GewO 1973 §33
Rechtssatz: Zur Ausführung einer Arbeit gehört regelmäßig auch deren Planung. § 33 Abs 1 Z 1 GewO regelt nur die Befugnis der zur Erzeugung berechtigten Gewerbetreibenden, im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeberechtigung liegende Arbeiten lediglich - ohne Beziehung auf eine spätere tatsächliche Durchführung - zu planen. Entscheidungstexte 4 Ob 326/86 Entscheidungste... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.05.1986

RS OGH 1977/2/1 5Ob505/77

Norm: GewO 1973 §33 Z6GewO 1973 §94 Z45
Rechtssatz: Zum Umfang der Gewerbsberechtigung eines Kürschners (Abgrenzung zu Damenmoden). Entscheidungstexte 5 Ob 505/77 Entscheidungstext OGH 01.02.1977 5 Ob 505/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061313 Dokumentnummer JJR_19770201_OG... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.02.1977

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