Norm
GewO 1973 §33Rechtssatz
Zur Ausführung einer Arbeit gehört regelmäßig auch deren Planung. § 33 Abs 1 Z 1 GewO regelt nur die Befugnis der zur Erzeugung berechtigten Gewerbetreibenden, im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeberechtigung liegende Arbeiten lediglich - ohne Beziehung auf eine spätere tatsächliche Durchführung - zu planen.Zur Ausführung einer Arbeit gehört regelmäßig auch deren Planung. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, GewO regelt nur die Befugnis der zur Erzeugung berechtigten Gewerbetreibenden, im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeberechtigung liegende Arbeiten lediglich - ohne Beziehung auf eine spätere tatsächliche Durchführung - zu planen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0061306Dokumentnummer
JJR_19860513_OGH0002_0040OB00326_8600000_001