Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. August 1992 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um die Verleihung von Marktrechten für drei Bauernmärkte in näher bezeichneten Standorten zum Verkauf von "eigenen Naturprodukten und Erzeugnissen, wie sie in der Regel von Land- und Forstwirten auf den Markt gebracht werden", gemäß § 327 Abs. 1 und § 324 Abs. 1 GewO 1973 abgewiesen. Zur Begründung: führte der Bundesminister n... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §324 Abs2;
Rechtssatz: Das Wort "jedermann" in § 324 Abs 2 GewO 1973 stellt klar, daß der Zugang zu Märkten auch anderen als Gewerbetreibenden offensteht, schließt aber generelle Zugangsbeschränkungen (hier: Bauernmarkt zum Verkauf von eigenen Naturprodukten und Erzeugnissen) nicht aus. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1... mehr lesen...