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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §324 Abs2;Rechtssatz
Das Wort "jedermann" in § 324 Abs 2 GewO 1973 stellt klar, daß der Zugang zu Märkten auch anderen als Gewerbetreibenden offensteht, schließt aber generelle Zugangsbeschränkungen (hier: Bauernmarkt zum Verkauf von eigenen Naturprodukten und Erzeugnissen) nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040226.X01Im RIS seit
20.11.2000