RS Vwgh 1993/2/25 92/04/0226

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §324 Abs2;

Rechtssatz

Das Wort "jedermann" in § 324 Abs 2 GewO 1973 stellt klar, daß der Zugang zu Märkten auch anderen als Gewerbetreibenden offensteht, schließt aber generelle Zugangsbeschränkungen (hier: Bauernmarkt zum Verkauf von eigenen Naturprodukten und Erzeugnissen) nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040226.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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