Norm: ABGB §879 CIIhABGB §1396GewO §307 Abs1KSchG §11
Rechtssatz: Dem Wortlaut des § 307 Abs. 1 GewO 1973 kann weder das Verbot der Abtretung von Forderungen an Inhaber von Inkassobüros noch dessen Anerkenntnisses solcher Forderungen durch den Schuldner im Sinne des § 1396 Satz 2 ABGB entnommen werden. Daraus folgt, daß durch diese gesetzliche Bestimmung weder die Abtretung von Forderungen an den Gewerbebetrieben noch das Anerkenntnis der Forde... mehr lesen...
Norm: EGZPO ArtIVGewO 1979 §307 Abs1
Rechtssatz: Auch dem Verbot der gerichtlichen Eintreibung des § 307 Abs 2 GewO kann nichts in der Richtung entnommen werden, dadurch sei dem Gewerbetreibenden die zivilrechtliche Sachlegitimation, über den Anspruch verfügen zu können, entzogen. Entscheidungstexte 6 Ob 647/81 Entscheidungstext OGH 17.06.1981 6 Ob 647/81 ... mehr lesen...