Norm: GewO 1859 §3GewO 1859 §55
Rechtssatz:
Die Verpflichtung, die Abberufung des Stellvertreters der Gewerbebehörde anzuzeigen, trifft den Gewerbeinhaber.
Entscheidungstexte 4 Ob 558/73 Entscheidungstext OGH 11.09.1973 4 Ob 558/73 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0060033 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §3GewO 1859 §55
Rechtssatz:
Eine gewerberechtliche Verantwortlichkeit des aus dem Gewerbebetrieb ausgeschiedenen Stellvertreters, dessen Ausscheiden der Gewerbebehörde nicht angezeigt wurde, ist den gewerberechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte 4 Ob 558/73 Entscheidungstext OGH 11.09.1973 4 Ob 558/73 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 B5GewO §3 ABGB § 1041 heute ABGB § 1041 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Aus der Unterlassung der sofortigen Abmeldung des Stellvertreters bei der Gewerbebehörde und Weiterführung des Gewerbebetriebes ohne Stellvertreter erwächst dem ausgeschiedenen Stellvertreter kei... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §3 VStG §9 VStG § 9 heute VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.20... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 ID. GewO 1859 §3 ABGB § 1151 heute ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Die gewerberechtliche Unzulässigkeit der Führung eines Firmennamens berührt die zivilrechtliche Gültigkeit der unter dieser Firma abgeschlossenen (Die... mehr lesen...