Rechtssatz
Aus der Unterlassung der sofortigen Abmeldung des Stellvertreters bei der Gewerbebehörde und Weiterführung des Gewerbebetriebes ohne Stellvertreter erwächst dem ausgeschiedenen Stellvertreter kein Klagsanspruch nach § 1041 ABGB.Aus der Unterlassung der sofortigen Abmeldung des Stellvertreters bei der Gewerbebehörde und Weiterführung des Gewerbebetriebes ohne Stellvertreter erwächst dem ausgeschiedenen Stellvertreter kein Klagsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019835Dokumentnummer
JJR_19730911_OGH0002_0040OB00558_7300000_001