Norm: GewO 1994 §292 Abs1GewO 1973 §330 Abs1UWG §1 C2ZPO §502 Abs1 HIII3
Rechtssatz: Daß das Verhalten eines Marktbesuchers, dem die marktberechtigte Gemeinde einen Marktplatzteil vergeben hat, nicht danach unterschiedlich beurteilt werden kann, ob auch einer genügenden Zahl anderer Marktbesucher ein Platz vergeben wird oder nicht, ist selbstverständlich, so daß es hiezu einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bedarf. ... mehr lesen...