Norm
GewO 1994 §292 Abs1Rechtssatz
Daß das Verhalten eines Marktbesuchers, dem die marktberechtigte Gemeinde einen Marktplatzteil vergeben hat, nicht danach unterschiedlich beurteilt werden kann, ob auch einer genügenden Zahl anderer Marktbesucher ein Platz vergeben wird oder nicht, ist selbstverständlich, so daß es hiezu einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054901Dokumentnummer
JJR_19950613_OGH0002_0040OB00045_9500000_001