RS OGH 1995/6/13 4Ob45/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1995
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Norm

GewO 1994 §292 Abs1
GewO 1973 §330 Abs1
UWG §1 C2
ZPO §502 Abs1 HIII3

Rechtssatz

Daß das Verhalten eines Marktbesuchers, dem die marktberechtigte Gemeinde einen Marktplatzteil vergeben hat, nicht danach unterschiedlich beurteilt werden kann, ob auch einer genügenden Zahl anderer Marktbesucher ein Platz vergeben wird oder nicht, ist selbstverständlich, so daß es hiezu einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054901

Dokumentnummer

JJR_19950613_OGH0002_0040OB00045_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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