Entscheidungsgründe: I. 1. Die Gewerbeordnung sieht als Voraussetzung für die zulässige Gewerbeausübung in einer Reihe von Fällen vor, daß der Gewerbeberechtigte (oder in bestimmten Fällen auch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer) den Nachweis der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes erbringt. Unter den in §28 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (Anlage zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordung 1973 wiede... mehr lesen...
Index: 50 Gewerberecht50/01 Gewerbeordnung 1973
Norm: B-VG Art140 Abs3 erster SatzStGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungGewO 1994 §28 Abs1GewO 1994 §28 Abs3
Leitsatz: Aufhebung einer die Nachsicht vom vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis regelnden Bestimmung der GewO 1994 wegen Verstoß
gegen die Erwerbsausübungsfreiheit; Nachweis der vollen Befähigung
auch bei angestrebter Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmte
Teiltätigkeit eines Gewerbe... mehr lesen...