Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.02.2023, Zahl: xxx, wegen Nichterteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 26 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.05.2023 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt: Das Landesverwal... mehr lesen...