Entscheidungen zu § 25 Abs. 3 GewO 1994

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RS UVS Kärnten 1996/08/26 KUVS-1283/3/95

Rechtssatz: Von einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage spricht man, wenn sie "geeignet" (§ 74 Abs 2 GewO) ist, Gefährdungen, Belästigungen bzw. nachteilige Einwirkungen iS von § 74 Abs 2 hervorzurufen ("abstrakte Gefährdung, Belästigung, etc."). Es genügt die bloße Eignung einer Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO verursachen zu können; nicht gefordert wird hingegen der mit Sicherheit feststehende, tatsächliche Eintritt von Gefährdungen, Belästigungen, etc. G... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 26.08.1996

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